Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 115,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Fünftes Hauptstück
Selbstverwaltung

A. Gemeinden

Artikel 115.

  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
  2. Absatz 2Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikel 118,, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
  3. Absatz 3Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten.

Anmerkung

ÜR: Paragraph 5, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40139686