Absatz eins,Recyclingholzprodukte müssen die Anforderungen des Anhangs 3 erfüllen. Recyclingholz verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anhang 3 Kapitel 1.4). In den Aufzeichnungen gemäß AbfallbilanzV ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 3 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Recyclingholzprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Recyclingholzprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.