Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verfahren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, Paragraph 61 a und der römisch vier. Teil mit Ausnahme der Paragraphen 67 a bis 67 h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die Paragraphen 51 bis 51 i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
    3. Ziffer 3
      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht

  1. Ziffer eins
    in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Landespolizeidirektion,
  2. Ziffer 2
    in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
  3. Ziffer 3
    in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung,
  4. Ziffer 4
    im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat (Paragraph 51, VStG).
Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.