Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 78 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Artikel 78b.

  1. Absatz eins,Für jedes Land besteht eine Landespolizeidirektion. An ihrer Spitze steht der Landespolizeidirektor. Der Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Wien trägt die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bestellt den Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.