Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (Paragraph 94, Ziffer 32,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
- Ziffer 2die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
- Ziffer 3die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
- Ziffer 4die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
- Ziffer 5den Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;
- Ziffer 6die Herstellung von Giften;
- Ziffer 7den Großhandel mit Giften.