Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.4.2012 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 215,)

Text

Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 2,) anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, angewendet werden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Absatz eins und 2 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt. Ziffer eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
    3. Ziffer 3
      Soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.
    4. Ziffer 4
      Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.