Absatz eins,Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
- Ziffer einselektrische Anlagen,
- Ziffer 2Anmerkung, tritt mit 1.3.2013 in Kraft)
- Ziffer 3ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Bergbau oder bei Untertagebauarbeiten verwendet werden.