Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
07.12.2011
06.12.2029
27.01.2006
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
(Übersetzung)
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
StF: BGBl. III Nr. 11/2012 (NR: GP XXIV RV 402 AB 527 S. 49. BR: AB 8249 S. 780.)
BGBl. III Nr. 21/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 50/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 57/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 200/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 177/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 196/2021 (Verlängerung)
BGBl. III Nr. 111/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 208/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 126/2024 (Verlängerung)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Albanien römisch drei 11 aus 2012, *Angola römisch drei 111 aus 2022, *Australien römisch drei 11 aus 2012, *Belgien römisch drei 11 aus 2012,, römisch drei 114 aus 2015, *Benin römisch drei 11 aus 2012, *Brasilien römisch drei 50 aus 2014, *Bulgarien römisch drei 11 aus 2012, *China römisch drei 11 aus 2012, *Costa Rica römisch drei 50 aus 2014, *Côte d’Ivoire römisch drei 11 aus 2012, *Dänemark römisch drei 11 aus 2012, *Deutschland römisch drei 11 aus 2012, *Ecuador römisch drei 11 aus 2012, *Estland römisch drei 11 aus 2012, *EU römisch drei 11 aus 2012,, römisch drei 21 aus 2013, *Fidschi römisch drei 11 aus 2012, *Finnland römisch drei 11 aus 2012, *Frankreich römisch drei 11 aus 2012, *Gabun römisch drei 11 aus 2012, *Ghana römisch drei 11 aus 2012, *Griechenland römisch drei 11 aus 2012, *Guatemala römisch drei 11 aus 2012, *Guyana römisch drei 11 aus 2012, *Honduras römisch drei 11 aus 2012, *Indien römisch drei 11 aus 2012, *Indonesien römisch drei 11 aus 2012, *Irland römisch drei 11 aus 2012, *Italien römisch drei 11 aus 2012, *Japan römisch drei 11 aus 2012, *Kambodscha römisch drei 11 aus 2012, *Kamerun römisch drei 11 aus 2012, *Kanada römisch drei 11 aus 2012,, römisch drei 21 aus 2013, K, römisch drei 208 aus 2023, *Kolumbien römisch drei 103 aus 2013, *Kongo römisch drei 11 aus 2012, *Kongo/DR römisch drei 11 aus 2012, *Korea/R römisch drei 11 aus 2012, *Kroatien römisch drei 57 aus 2015, *Lettland römisch drei 11 aus 2012, *Liberia römisch drei 11 aus 2012, *Litauen römisch drei 11 aus 2012, *Luxemburg römisch drei 11 aus 2012, *Madagaskar römisch drei 200 aus 2016, *Malaysia römisch drei 11 aus 2012, *Mali römisch drei 11 aus 2012, *Malta römisch drei 11 aus 2012, *Mexiko römisch drei 11 aus 2012, *Mosambik römisch drei 21 aus 2013, *Myanmar römisch drei 11 aus 2012, *Neuseeland römisch drei 11 aus 2012, *Niederlande römisch drei 11 aus 2012, *Norwegen römisch drei 11 aus 2012, *Panama römisch drei 11 aus 2012, *Papua-Neuguinea römisch drei 11 aus 2012, *Peru römisch drei 11 aus 2012, *Philippinen römisch drei 11 aus 2012, *Polen römisch drei 11 aus 2012, *Portugal römisch drei 11 aus 2012, *Rumänien römisch drei 11 aus 2012, *Schweden römisch drei 11 aus 2012, *Schweiz römisch drei 11 aus 2012, *Slowakei römisch drei 11 aus 2012, *Slowenien römisch drei 11 aus 2012, *Spanien römisch drei 11 aus 2012, *Suriname römisch drei 50 aus 2014, *Thailand römisch drei 200 aus 2016, *Togo römisch drei 11 aus 2012, *Trinidad/Tobago römisch drei 21 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 11 aus 2012, *Ungarn römisch drei 21 aus 2013, *USA römisch drei 11 aus 2012, *Venezuela römisch drei 177 aus 2018, *Vereinigtes Königreich römisch drei 11 aus 2012, *Vietnam römisch drei 57 aus 2015, *Zentralafrikanische R römisch drei 57 aus 2015, *Zypern römisch drei 11/2012
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ziffer 2 Der Nationalrat behält sich die Genehmigung von Änderungen dieses Staatsvertrages im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vor.
Ziffer 3 Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufliegen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 39, Absatz eins, mit 7. Dezember 2011 endgültig in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Australien, Benin, Bulgarien, China, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mali, Malta, Mexiko, Myanmar, Neuseeland (ohne Tokelau), Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Togo, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Ferner haben Belgien und die Europäische Union die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 38, des Übereinkommens notifiziert.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch neunzehn.46]:
Kolumbien
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und Artikel 153, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China Anwendung findet und, sofern seitens der Regierung nichts anderes verlautbart, es keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet.
Gemäß Artikel 36, Absatz 3, des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
– im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt, und
– im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt.
Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Artikel 36, Absatz 3, des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 14. Jänner 2013 seine Rücktrittserklärung hinterlegt; gemäß Artikel 41, Absatz 2, des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 14. April 2013 wirksam.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
a) eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments „Neue Partnerschaft für Entwicklung“ und der von UNCTAD römisch elf angenommenen Dokumente „Geist von São Paulo“ und „Konsens von São Paulo“,
b) ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19831 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19942 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen,
c) sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
d) in Anerkennung dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
e) in Anerkennung der Bedeutung des Holzes und des damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern
f) sowie in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und Nicht-Holz-Erzeugnisse der Wälder sowie Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und weltweiter Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die nachhaltige Entwicklung und die Linderung der Armut sowie zum Erreichen der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derjenigen in der Millenniumserklärung,
g) ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, vergleichbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder zu fördern und anzuwenden, damit diese die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern können,
h) unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,
i) in Bekräftigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen (ITTO Ziel für das Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds,
j) eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder von Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
k) in Anbetracht der Bedeutung verantwortungsvoller Regierungsführung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die Erzielung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und von Holzausfuhren aus legalen Quellen,
l) in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und den anderen an der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung interessierten Gruppen,
m) ferner in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz,
n) in Anbetracht dessen, dass das Potenzial der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann,
o) sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich und einschlägiger Übereinkommen und Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation zu verbessern,
p) in Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu Konkurrenzerzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist,
q) in Anerkennung der Notwendigkeit, stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, unter anderem durch Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschließlich des Holzhandels erzielten Erlöse,
r) sowie in Anerkennung der Vorteile von Marktpreisen, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen,
s) ferner in Anerkennung des Bedarfs an mehr und planbaren Finanzmitteln seitens einer weit gefächerten Gebergemeinschaft, die dazu beitragen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen,
t) in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder unter den Tropenholzerzeugern –
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1997,, zuletzt verlängert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2004,.
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.4.2013 eingearbeitet.
e-rk3
Waldbewirtschafter
13.08.2024
20007662
NOR40135724