Kurztitel

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verbot der Speicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Bundesgebiet sind verboten:
    1. Ziffer eins
      die Exploration sowie
    2. Ziffer 2
      die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
    2. Ziffer 2
      für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Ziffer eins, genannten Zwecke.
    Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007616

Dokumentnummer

NOR40134759