Absatz eins,Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- Ziffer einsmehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- Ziffer 2schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- Ziffer 3einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- Ziffer 4der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- Ziffer 5aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
- Ziffer 6heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- Ziffer 7bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.