Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
    1. Litera a
      der Verweis,
    2. Litera b
      die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
    3. Litera c
      die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
    4. Litera d
      die Dienstentlassung.
  2. Absatz 2,Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
  3. Absatz 3,Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.