- Ziffer einsRegelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
- Ziffer 2In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- StrichaufzählungNachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
- StrichaufzählungNachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- StrichaufzählungFörderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4,, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bezüge.
- Ziffer 3Bezüge gemäß Paragraph 79, Absatz 2, gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß Paragraph 84, an das Finanzamt zu übermitteln.