Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011,
BG
Paragraph 136 d,
01.09.2012
02.01.2018
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
27.07.2017
10007517
NOR40132511