Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.08.2011
25.03.2010
79/01 Schulen, Universitäten
(Übersetzung)
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)
StF: BGBl. III Nr. 150/2011 (NR: GP XXIV RV 1087 AB 1149 S. 102. BR: AB 8498 S. 796.)
BGBl. III Nr. 114/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 203/2018 (K – Geltungsbereich)
Englisch
*Albanien römisch drei 114 aus 2016, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 114 aus 2016, *Bulgarien römisch drei 150 aus 2011, *Kroatien römisch drei 150 aus 2011, *Moldau römisch drei 114 aus 2016, *Montenegro römisch drei 114 aus 2016, *Nordmazedonien römisch drei 114 aus 2016, *Polen römisch drei 150 aus 2011, *Rumänien römisch drei 150 aus 2011, *Serbien römisch drei 203 aus 2018, *Slowakei römisch drei 150 aus 2011, *Slowenien römisch drei 150 aus 2011, *Tschechische R römisch drei 150 aus 2011, *Ungarn römisch drei 114/2016
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 14. Juli 2011 beim CEEPUS Generalsekretariat hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10, Absatz 2, für Österreich somit am 1. August 2011 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des CEEPUS Generalsekretariats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:
Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik.
Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat die Tschechische Republik nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Die Tschechische Republik erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 8, des Übereinkommens über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“), unterzeichnet am 25. März 2010 in Budva (Montenegro) gebunden, welche das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Arbeitsprogramms festlegt.
Die Tschechische Republik ist daher auch nicht bereit, jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Schiedsgericht oder Schiedsverfahren entstehen können, zu tragen.
Darüber hinaus erachtet die Tschechische Republik es aus rechtlichen Gründen für nicht akzeptabel, dass das CEEPUS Büro gemäß Artikel 8, Absatz eins, entweder eine Streitpartei werden oder am Schiedsverfahren teilnehmen könnte.
Diese Kompetenz ist nur den Vertragsparteien vorbehalten und nicht einer Stelle, die lediglich eine koordinierende und evaluierende Rolle eines Sekretariats für das Übereinkommen hat und die entweder keine Zuständigkeit für die authentische Auslegung dieses Übereinkommens oder keine internationale Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit hat, in einen Streit mit Vertragsparteien, d.h. souveränen Staaten, einzutreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies, im Folgenden als „CEEPUS III“ bezeichnet, sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
e-rk3
10.03.2025
20007468
NOR40132031