Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.08.2011

Außerkrafttretensdatum

07.12.2011

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :, ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 199

Text

7. ABSCHNITT

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
    1. Ziffer eins
      Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
    2. Ziffer 2
      In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
      • Strichaufzählung
        Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird,
      • Strichaufzählung
        Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, getätigt werden, sowie
      • Strichaufzählung
        Nachzahlungen im Insolvenzverfahren.
    3. Ziffer 3
      Bezüge gemäß Paragraph 79, Absatz 2, gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß Paragraph 84, an das Finanzamt zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.