Absatz eins,Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
- Ziffer einsRegelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
- Ziffer 2In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- StrichaufzählungNachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird,
- StrichaufzählungZahlungen, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, getätigt werden, sowie
- StrichaufzählungNachzahlungen im Insolvenzverfahren.
- Ziffer 3Bezüge gemäß Paragraph 79, Absatz 2, gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß Paragraph 84, an das Finanzamt zu übermitteln.