Absatz eins,In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der Paragraphen 30 e, 30 f und 104 a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen:
- Ziffer einsIn Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
- Ziffer 2in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß Paragraph 55 p, in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen wurden;
- Ziffer 3in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
- Ziffer 4in Gebieten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie
- Ziffer 5in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.