Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

08.03.2011

Außerkrafttretensdatum

04.12.2012

Unterzeichnungsdatum

02.09.2010

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

StF: BGBl. III Nr. 22/2011 (NR: GP XXIV RV 924 AB 1010 S. 86. BR: AB 8434 S. 791.)

Änderung

BGBl. III Nr. 58/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 65/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 141/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 162/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 178/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 35/2012 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 84/2012 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/2012 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 106/2012 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 135/2012 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 162 aus 2011, *Aserbaidschan römisch drei 135 aus 2012, *Australien römisch drei 101 aus 2012, *Bolivien römisch drei 106 aus 2012, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 101 aus 2012, *Bulgarien römisch drei 141 aus 2011, *EPLO römisch drei 22 aus 2011, *ICMPD römisch drei 22 aus 2011, *IOM römisch drei 35 aus 2012, *Jordanien römisch drei 141 aus 2011, *Korea/R römisch drei 178 aus 2011, *Kroatien römisch drei 162 aus 2011, *Lettland römisch drei 178 aus 2011, *Liechtenstein römisch drei 162 aus 2011, *Malaysia römisch drei 178 aus 2011, *Malediven römisch drei 58 aus 2011, *Mazedonien römisch drei 178 aus 2011, *Mexiko römisch drei 162 aus 2011, *Moldau römisch drei 84 aus 2012, *Pakistan römisch drei 84 aus 2012, *Philippinen römisch drei 132 aus 2011, *Rumänien römisch drei 132 aus 2011, *Russische F römisch drei 58 aus 2011, *Serbien römisch drei 178 aus 2011, *Slowakei römisch drei 58 aus 2011, *Slowenien römisch drei 65 aus 2011, *Spanien römisch drei 162 aus 2011, *Syrien römisch drei 162 aus 2011, *Thailand römisch drei 65 aus 2011, *Tschechische R römisch drei 141 aus 2011, *Ungarn römisch drei 65 aus 2011, *Zypern römisch drei 132/2011

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 2010 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch achtzehn, Absatz 3, mit 8. März 2011 in Kraft.

Folgende Internationale Organisationen haben das Übereinkommen ratifiziert: European Public Law Organization (EPLO) und das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

2. Die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANBETRACHT der wichtigen Beiträge des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zur Korruptionsbekämpfung als Hüterin des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC);

IN ANERKENNUNG der Vorbereitungen auf internationaler Ebene und besonders der bedeutenden Bemühungen der Republik Österreich in enger Zusammenarbeit mit UNODC, sowie der anderen Gründungsparteien zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (im Folgendem „die Akademie“ genannt) und deren nachdrücklicher Unterstützung der Akademie.

IN ANBETRACHT der seit Langem bestehenden Bemühungen und der anhaltenden Unterstützung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) Initiativen zu gestalten und zu entwickeln mit dem Ziel der Korruption weltweit vorzubeugen und diese zu bekämpfen;

IN ANBETRACHT der beachtlichen Unterstützung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderer Beteiligten an diesem gemeinsamen Bemühen;

UNTER BETONUNG des globalen und umfassenden Charakters dieser Initiative und der Wichtigkeit, geographische Diversität anzustreben;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung von Kooperation und gemeinsamen Anstrengungen auf globaler und regionaler Ebene, die die UNCAC und andere relevante internationale Instrumente unterstützen;

IN WÜRDIGUNG gemeinsamer Ziele in Hinblick auf Bereitstellung technischer Unterstützung und Kapazitätenaufbau, welche Schlüsselinstrumente im Kampf gegen die Korruption darstellen;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Anti-Korruptionsausbildung, professionelles Training und Forschung wichtige Komponenten von derartiger Unterstützung und Kapazitätenaufbau sind;

IM BESTREBEN, ihre gemeinsamen Ziele durch die Errichtung der Akademie auf Basis eines multilateralen Übereinkommens zu stärken, das den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen (im Folgenden „Internationale Organisationen“ genannt) offen steht und diese einladend, sich zusammenzuschließen und Vertragsparteien zu werden;

IN ANTWORT auf die Einladung der Republik Österreich als Gastgeberin für die Akademie in Laxenburg nahe Wiens zu fungieren;

HABEN folgendes VEREINBART:

Schlagworte

Drogenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127352