Absatz eins,Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
- Ziffer 2technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
- Ziffer 3Sicherheitsvorkehrungen;
- Ziffer 4Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;
- Ziffer 5Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).