Absatz einsZusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über
- Ziffer einsbezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Arzneibuchgesetz,
- Ziffer 2die in der Apotheke auf Vorrat selbst hergestellten Arzneimittel (Elaboration),
- Ziffer 3die in der Apotheke selbst hergestellten apothekeneigenen Arzneispezialitäten,
- Ziffer 4die Abgabe von Arzneimitteln an ärztliche und tierärztliche Hausapotheken,
- Ziffer 5die Abgabe von Tierarzneimitteln im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes und
- Ziffer 6gegebenenfalls die Neuverblisterung von Arzneimitteln
zu führen.