Absatz eins,Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (Paragraphen 93, ff des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (Paragraph 93, Absatz 5, BHG) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.