Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Beachte

Bezugszeitraum:

Absatz eins, Ziffer 4, ab 1.1.2011 vergleiche Paragraph 26 c, Ziffer 23, Litera b,

Text

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
    1. Ziffer eins
      Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14,
    3. Ziffer 3
      Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
    4. Ziffer 4
      Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10, Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
      • Strichaufzählung
        Die Kapitalanteile gehören nicht zu einem Betriebsvermögen.
      • Strichaufzählung
        Die Kapitalanteile sind unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden.
      • Strichaufzählung
        Bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Teilstrichs stehen.
  2. Absatz 2Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.