Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Geldbußen

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß Paragraph 9, diskriminiert.
  2. Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
    1. Ziffer eins
      den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
    2. Ziffer 2
      den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. Ziffer 3
      seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
    4. Ziffer 4
      den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124012