Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Beschlagnahme

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich
    1. Ziffer eins
      im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
    2. Ziffer 2
      privatrechtlichen Ansprüchen (Paragraph 367,) unterliegen oder
    3. Ziffer 3
      dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), auf Verfall (Paragraph 20, StGB), auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB), auf Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
  2. Absatz 2,Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Paragraph 110, Absatz 4, gilt sinngemäß. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.
  4. Absatz 4,Für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- oder Belastungsverbot (Paragraph 109, Ziffer 2, Litera b,) gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
  5. Absatz 5,In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (Paragraph 20, StGB) oder auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.
  6. Absatz 6,Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Absatz 5, bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.