Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.09.2010

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 6, dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 3, Absatz 3, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
  3. Ziffer 3
    entgegen
    1. Litera a
      Paragraph 4, Absatz 2,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 10, oder Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz,
    2. Litera b
      Paragraph 4, Absatz 9,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 11, dritter Satz oder Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz,
    3. Litera c
      Paragraph 8, Absatz 6, oder
    4. Litera d
      Paragraph 8, Absatz 11
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 4, Absatz 3,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz oder Paragraph 9, Absatz 3,, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oder
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.