Kurztitel

Übereinkommen über Streumunition

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

22.10.2015

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über Streumunition

StF: BGBl. III Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 77 AB 100 S. 17. BR: AB 8093 S. 768.)

Änderung

BGBl. III Nr. 179/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 170/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2015 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch drei 179 aus 2011, *Albanien römisch drei 82 aus 2010, *Andorra römisch drei 134 aus 2013, *Antigua/Barbuda römisch drei 179 aus 2011, *Australien römisch drei 163 aus 2012, *Belgien römisch drei 82 aus 2010, *Belize römisch drei 170 aus 2014, *Bolivien römisch drei 134 aus 2013, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 179 aus 2011, *Botsuana römisch drei 179 aus 2011, *Bulgarien römisch drei 179 aus 2011, *Burkina Faso römisch drei 82 aus 2010, *Burundi römisch drei 82 aus 2010, *Cabo Verde römisch drei 179 aus 2011, *Chile römisch drei 179 aus 2011, *Costa Rica römisch drei 179 aus 2011, *Côte d’Ivoire römisch drei 163 aus 2012, *Dänemark römisch drei 82 aus 2010, *Deutschland römisch drei 82 aus 2010, *Dominikanische R römisch drei 163 aus 2012, *Ecuador römisch drei 82 aus 2010, *El Salvador römisch drei 179 aus 2011, *Fidschi römisch drei 82 aus 2010, *Frankreich römisch drei 82 aus 2010, *Ghana römisch drei 179 aus 2011, *Grenada römisch drei 179 aus 2011, *Guatemala römisch drei 179 aus 2011, *Guinea römisch drei 76 aus 2015, *Guinea-Bissau römisch drei 179 aus 2011, *Guyana römisch drei 76 aus 2015, *Heiliger Stuhl römisch drei 82 aus 2010, *Honduras römisch drei 163 aus 2012, *Irak römisch drei 170 aus 2014, *Irland römisch drei 82 aus 2010, *Italien römisch drei 179 aus 2011, *Japan römisch drei 82 aus 2010, *Kamerun römisch drei 163 aus 2012, *Kanada römisch drei 76 aus 2015, *Komoren römisch drei 82 aus 2010, *Kongo römisch drei 170 aus 2014, *Kroatien römisch drei 82 aus 2010, *Laos römisch drei 82 aus 2010, *Lesotho römisch drei 82 aus 2010, *Libanon römisch drei 179 aus 2011, *Liechtenstein römisch drei 101 aus 2013, *Litauen römisch drei 179 aus 2011, *Luxemburg römisch drei 82 aus 2010, *Malawi römisch drei 82 aus 2010, *Mali römisch drei 82 aus 2010, *Malta römisch drei 82 aus 2010, *Mauretanien römisch drei 163 aus 2012, *Mazedonien römisch drei 82 aus 2010, *Mexiko römisch drei 82 aus 2010, *Moldau römisch drei 82 aus 2010, *Monaco römisch drei 179 aus 2011, *Montenegro römisch drei 82 aus 2010, *Mosambik römisch drei 179 aus 2011, *Nauru römisch drei 101 aus 2013, *Neuseeland römisch drei 82 aus 2010,, römisch drei 179 aus 2011, *Nicaragua römisch drei 82 aus 2010, *Niederlande römisch drei 179 aus 2011, *Niger römisch drei 82 aus 2010, *Norwegen römisch drei 82 aus 2010, *Panama römisch drei 179 aus 2011, *Paraguay römisch drei 76 aus 2015, *Peru römisch drei 163 aus 2012, *Portugal römisch drei 179 aus 2011, *Sambia römisch drei 82 aus 2010, *Samoa römisch drei 82 aus 2010, *San Marino römisch drei 82 aus 2010, *Schweden römisch drei 163 aus 2012, *Schweiz römisch drei 163 aus 2012, *Senegal römisch drei 179 aus 2011, *Seychellen römisch drei 82 aus 2010, *Sierra Leone römisch drei 82 aus 2010, *Slowenien römisch drei 82 aus 2010, *Spanien römisch drei 82 aus 2010, *St. Kitts/Nevis römisch drei 170 aus 2014, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 179 aus 2011, *Südafrika römisch drei 76 aus 2015, *Swasiland römisch drei 179 aus 2011, *Togo römisch drei 163 aus 2012, *Trinidad/Tobago römisch drei 179 aus 2011, *Tschad römisch drei 134 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 179 aus 2011, *Tunesien römisch drei 179 aus 2011, *Ungarn römisch drei 163 aus 2012, *Uruguay römisch drei 82 aus 2010, *Vereinigtes Königreich römisch drei 82/2010

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2014,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. April 2009 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, am 1. August 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Albanien, Belgien, Burkina Faso, Burundi, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Fidschi, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Japan, Komoren, Kroatien, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Luxemburg, Malawi, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Republik Moldau, Montenegro, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niger, Norwegen, Sambia, Samoa, San Marino, Seychellen, Sierra Leone, Slowenien, Spanien, Uruguay, Vereinigtes Königreich.

Belize:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Belize gemäß Artikel 18, des Übereinkommens erklärt, dass es Artikel eins, des Übereinkommens über Streumunition bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.

El Salvador:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat El Salvador nachstehende interpretative Erklärung abgegeben:

Bezüglich Artikel 10, dieses Übereinkommens ist die Regierung der Republik El Salvador der Ansicht, dass der Inhalt von Absatz eins, dieses Artikels keine Anerkennung durch oder obligatorische Unterstellung von jeglicher Streitigkeit unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs bedeutet, sondern es ausschließlich im Ermessen eines jeden Vertragsstaates liegt, wenn er damit einverstanden ist, sich einer derartigen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, da die Republik El Salvador die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Heiliger Stuhl:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:

Der Heilige Stuhl möchte folgende Punkte hervorheben:

  1. Ziffer eins
    Das Übereinkommen nimmt eine breite Definition von Streumunitionsopfer an, darunter direkt betroffene Personen, ihre Familien und Gemeinschaften, und ersucht die Vertragsstaaten ihnen Hilfe zu leisten.
    Der Heilige Stuhl ist sich bewusst, dass diese umfassende Hilfe vom Augenblick der Empfängnis bis zum natürlichen Tod Respekt vor dem Recht auf Leben haben muss, um den grundlegenden Prinzipien des Respekts für menschliches Leben zu entsprechen und für die Anerkennung der Menschenwürde zu sorgen. Erhaltung von Leben und die Schaffung der Voraussetzungen für eine menschenwürdige Existenz sollten im Mittelpunkt der humanitären Hilfe stehen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsstaaten, in Benennung einer Anlaufstelle innerhalb der Regierung (Artikel 5, Absatz 2, Litera g,) haben zu gewährleisten, dass die Koordinierung der Netzwerke für nationale Behinderung, Entwicklung und Rahmenbedingungen und Mechanismen für Menschenrechte wirksame Hilfe für alle Opfer gewährleistet.
    In dieser Hinsicht, möchte der Heilige Stuhl auch sein Verständnis und die Auslegung von Artikel 5, Absatz 2, Litera c, bekräftigen, worin das Übereinkommen „die besondere Rolle und den Beitrag der relevanten Akteure erkennt“: wenn ein Vertragsstaat einen innerstaatlichen Plan und einen innerstaatlichen Haushalt für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen nach dem Übereinkommen aufstellt, „im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen“, soll er den in jeder demokratischen Gesellschaft bestehenden Pluralismus und die Vielfalt der einschlägigen nichtstaatlichen Akteure gewährleisten.
    Diese respektvolle Form der Koordinierung der verschiedenen Aktivitäten der staatlichen und nichtstaatlichen Akteure ist im Einklang mit der Präambel (PP 10) (siehe auch Diplomatische Konferenz von Dublin zur Annahme eines Übereinkommens über Streumunition, Kurzprotokoll, CCM/SR/4, 18. Juni 2008).
  3. Ziffer 3
    Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition versteht der Heilige Stuhl den Begriff „Geschlecht“, wie er in der Präambel (PP 8) und in den Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz 7 und Artikel 7, Absatz eins, Litera k, des Übereinkommens verwendet wird, in Übereinstimmung mit seiner interpretativen Erklärung zur Pekinger Erklärung und Aktionsplattform, abgegeben in Peking anlässlich der Vierten Weltfrauenkonferenz.
  4. Ziffer 4
    Artikel 4, Absatz 4, hebt die moralische Verantwortung in Fällen, in denen Streumunition eingesetzt oder zurückgelassen wurde und Streumunitionsrückstände vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens bestanden, hervor. Im Bereich der Zusammenarbeit und Hilfe sollte die Staatenverantwortlichkeit wirksam zum Ausdruck kommen.
  5. Ziffer 5
    In Bezug auf Artikel 21,, bedeuten gemeinsame militärische Operationen in keiner Weise eine Aussetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. „Die Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen“ sollen niemals an durch das Übereinkommen verbotenen Aktivitäten teilnehmen. Im Gegenteil, gemeinsame militärische Einsätze sollten Möglichkeiten für die Vertragsstaaten eröffnen, Standards zu fördern, welche durch das neue Instrument mit dem Ziel eingeführt wurden, Zivilisten während und nach bewaffneten Konflikten zu schützen. ...“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind;

entschlossen, ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird, wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird;

besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können;

tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den großen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen, deren rasche Vernichtung sicherzustellen;

überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen;

in dem festen Willen, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen, und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde;

entschlossen, ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen;

eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern;

im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen, Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden;

in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben;

fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt, unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind;

erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist;

erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet, den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken;

eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten;

erfreut außerdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind;

unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit;

in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schließen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt;

nachdrücklich betonend, dass es wünschenswert ist, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken;

gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren genießen -

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 12.09.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Behinderungsfrage, Entwicklungsfrage, Kap Verde

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20006902

Dokumentnummer

NOR40121635