Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Text

Antrags- und Meldeberechtigung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Anstaltsapotheken, und
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
  2. Absatz 2Anträge auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder Meldungen haben, sofern diese nicht in elektronischer Form nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zu übermitteln sind, unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgen, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen sind.
  3. Absatz 3Anträge auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung haben alle für die Beurteilung der Einfuhr erforderlichen Angaben, insbesondere jene gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, zu enthalten.
  4. Absatz 4Zur Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, sind nur hausapothekenführende Tierärzte berechtigt.