Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,
Text
§ 367.Paragraph 367,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im Paragraph 95, angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
entgegen § 20 Abs. 3 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt;entgegen Paragraph 20, Absatz 3, die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuwiderhandelt;
einen integrierten Betrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;einen integrierten Betrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 6, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;in den Fällen der Paragraphen 107, Absatz 6,, 125 Absatz 6,, 132 Absatz 2 und 147 Absatz eins, ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben;ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben;
ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis 59, 61 und 133 Abs. 4) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54,, 57 bis 59, 61 und 133 Absatz 4,) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 nicht erstattet wurde;eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige gemäß Paragraph 57, Absatz 5, nicht erstattet wurde;
die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
entgegen § 76a Abs. 3 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;entgegen Paragraph 76 a, Absatz 3, den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
(Anm.: Z 29 und 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 29 und 30 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
höhere Entgelte als die in den gemäß § 101 Abs. 4 und § 125 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 101, Absatz 4 und Paragraph 125, Absatz eins, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137b Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 2 und 3, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz 5,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 108, Absatz 7,, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz 8,, Paragraph 137 b, Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß § 148 Abs. 3 erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß Paragraph 148, Absatz 3, erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;
entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 Alkohol ausschenkt;entgegen der Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 5, Alkohol ausschenkt;
die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 2, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 112, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht befolgt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 154, Absatz 2, nicht befolgt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,)
die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;die in den Paragraphen 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 118, Absatz 2, oder 3 einzieht;
(Anm.: Z 41 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)Anmerkung, Ziffer 41, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)
entgegen § 126 Abs. 4 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;entgegen Paragraph 126, Absatz 4, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem Paragraph 155, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des Paragraph 155, Absatz 3, nicht nachkommt;
sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (§ 117 Abs. 2 Z 6, § 158 Abs. 1) keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 158, Absatz eins,) keiner dem Paragraph 158, Absatz 3, entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;
den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 141 Abs. 2 nicht einstellt;den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 141, Absatz 2, nicht einstellt;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 143 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 143 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 143, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 143, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des § 144 Abs. 4 nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3, oder 4 oder des Paragraph 144, Absatz 4, nicht einhält;
(Anm.: Z 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2004)Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,)
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2 oder § 160 Abs. 1 verstößt,gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 119, Absatz 4, oder Paragraph 130, Absatz 5, oder Paragraph 155, Absatz 2, oder Paragraph 160, Absatz eins, verstößt,
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den Paragraphen 106, Absatz 4,, 116 Absatz 5, oder 130 Absatz 8, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;der Verpflichtung gemäß Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 6, oder Paragraph 130, Absatz 9, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 129 Abs. 6 gebraucht;bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 129, Absatz 6, gebraucht;
(Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;
entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;entgegen Paragraph 84 c, Absatz 2, der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;entgegen Paragraph 84 c, Absatz 3, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert;entgegen Paragraph 84 c, Absatz 4, kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert;
Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im § 84j Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im Paragraph 84 j, Absatz eins und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;
den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt.den Bestimmungen der Paragraphen 136 a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.