Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2 und Paragraph 82 b,

Text

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
  4. Absatz 4,Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 36, Absatz 3, festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.