Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,
BG
Paragraph 365 w,
16.06.2010
17.07.2017
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Die Behörden haben umgehend die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu unterrichten, wenn sie bei Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. Paragraph 365 x, hinsichtlich des Verbotes der Informationsweitergabe an den betroffenen Kunden und Dritte gilt sinngemäß auch für die Behörden. Die Behörden haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle, die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 366 b, geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen.
18.07.2017
10007517
NOR40118751