Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Sanierungsgewinne

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
  2. Absatz 2,Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (Paragraphen 140 f, f, der Insolvenzordnung) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Ausgleichsquote).
    3. Ziffer 3
      Das Ergebnis ist von der nach Ziffer eins, ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.