Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 b

Inkrafttretensdatum

28.04.2010

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Text

Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A

Paragraph 63 b,

  1. Absatz eins,Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A sind auf Motorrädern durchzuführen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, FSG auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern eingeschränkte Lenkberechtigung anstrebt.
  2. Absatz 2,Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.
  3. Absatz 3,Bei Schulfahrten im Sinne des Absatz 2, darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.