Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

2. Hauptstück
Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 22 a, 53 c, 53 f, 57 b, 64, Absatz 5, 65 e, Absatz 4, 72, 73, 74, 75 a, Absatz 3, 75 e, 78 b, und 154) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der Paragraphen 53 e, Absatz 2, 75, Absatz 2, 77, Absatz 3 und 80 Absatz eins, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.