Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 9
01.07.2010
30.06.2010
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.