Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
- Ziffer eins148,1 € in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
- Ziffer 2168,6 € im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.