Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß Paragraph 3 e, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    3. Ziffer 3
      die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Apothekengesetz,
    4. Ziffer 4
      die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, Apothekengesetz,
    5. Ziffer 5
      die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraph 3 c, Apothekengesetz,
    6. Ziffer 6
      die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, Apothekengesetz,
    7. Ziffer 7
      die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß              Paragraph 51, Absatz 4, Apothekengesetz,
    8. Ziffer 8
      die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß Paragraphen 24,, 53              in Verbindung mit Paragraph 51, Apothekengesetz,
    9. Ziffer 9
      die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Apothekengesetz,
    10. Ziffer 10
      die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Apothekengesetz,
    11. Ziffer 11
      die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz,
    12. Ziffer 12
      die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz,
    13. Ziffer 13
      die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Apothekengesetz,
    14. Ziffer 14
      die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 a, Apothekengesetz,
    15. Ziffer 15
      die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 37, Apothekengesetz,
    16. Ziffer 16
      die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz,
    17. Ziffer 17
      die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
    18. Ziffer 18
      die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Litera b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
    19. Ziffer 19
      die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
    20. Ziffer 20
      die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Arzneimittelgesetz.
  2. Absatz 2Für die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Absatz eins, eine Bearbeitungsgebühr einheben.
  4. Absatz 4Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
    1. Ziffer eins
      ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,
    2. Ziffer 2
      Apothekerausweisrichtlinie und
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).