Absatz einsWenn Organe der Ärztekammer
- Ziffer einsBefugnisse überschreiten oder
- Ziffer 2Aufgaben vernachlässigen oder
- Ziffer 3beschlussunfähig werden
und die Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat die örtlich zuständige Landesregierung diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der örtlich zuständigen Landesregierung ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.