Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verfahrensrecht und Datenschutz

Paragraph 66 b,

  1. Absatz einsDie Ärztekammern haben bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zur
    1. Ziffer eins
      Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
                    an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  4. Absatz 4Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 3, ist untersagt.
  5. Absatz 5Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.