Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Paragraph 122,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,
  2. Ziffer 2
    die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
  4. Ziffer 4
    die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
  5. Ziffer 5
    die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
  6. Ziffer 6
    die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 4, bis 11 und Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, bis 9,
  7. Ziffer 7
    die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß Paragraph 123, Absatz 3, fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.