Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung

Paragraph 118 c,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung sowie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte die zu evaluierenden Kriterien (Paragraph 118 a, Absatz 2, Ziffer eins,), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des Paragraph 49, laufend weiter zu entwickeln. Die Verordnung ist regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die genannten Erfordernisse anzupassen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,)