Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Gesellschaft für Qualitätssicherung

Paragraph 118 a,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu führen ist.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung von fachspezifischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung,
    3. Ziffer 3
      die Qualitätskontrolle sowie
    4. Ziffer 4
      die Führung eines Qualitätsregisters.
  3. Absatz 3Die Meldungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in ein Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
  4. Absatz 4Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für Qualitätssicherung - erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist - den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Anschließend ist eine Kontrolle der Mängelbehebung durchzuführen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Gesellschaft Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
  5. Absatz 5Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines Vertragsarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis dem anfragenden Vertragspartner bekannt zu geben. Von Kontrollen ärztlicher Ordinationsstätten oder Gruppenpraxen sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragenden gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
  6. Absatz 6Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.