Absatz einsDer Kammervorstand besteht aus
- Ziffer einsdem Präsidenten,
- Ziffer 2den Vizepräsidenten,
- Ziffer 3den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,
- Ziffer 4den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie
- Ziffer 5weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.
Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 5, hat mindestens vier und höchstens 26 zu betragen und ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen.