Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
- Ziffer einsEintragungsnummer,
- Ziffer 2Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
- Ziffer 3Datum und Ort der Geburt,
- Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 5akademische Grade,
- Ziffer 6Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- Ziffer 7Zustelladresse,
- Ziffer 8Berufssitze und Dienstorte,
- Ziffer 9bei Ärzten gemäß Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
- Ziffer 10Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
- Ziffer 11Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ziffer 12Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,,
- Ziffer 13Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
- Ziffer 14Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3,,
- Ziffer 15Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
- Ziffer 16Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
- Ziffer 17Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins,, 2, 5 und 8 bis 13 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.