Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 104,

  1. Absatz einsBeim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung
    1. Ziffer eins
      einer Bestattungsbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      einer Hinterbliebenenunterstützung
    vorsehen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß von Leistungen gemäß Absatz eins, ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
  3. Absatz 3Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
    1. Ziffer eins
      die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,
    2. Ziffer 2
      die Waisen und
    3. Ziffer 3
      sonstige gesetzliche Erben.
  4. Absatz 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
  5. Absatz 5Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.

Anmerkung

ÜR: Artikel 79,, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114427