Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 337

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Paragraph 337,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz (in den Paragraphen 53, 112, Absatz 3, 113, Absatz 3 bis 5, 123 Absatz 4, 125, Absatz 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz in den Paragraphen 21, Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins und 2, 119 Absatz 5, 350, 351, 352 und 352 a Absatz 2, festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.