Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

ZWEITER TEIL
Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile

Anordnung des Vollzuges

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIst an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach Paragraph 9, zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (Paragraph 3 a,) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (Paragraph 29 b, Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.
  2. Absatz 2Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
  3. Absatz 3Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Verurteilte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, so ist neben einer Sachenfahndung und der Personenfahndung zur Festnahme auch
    1. Ziffer eins
      eine Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
    3. Ziffer 3
      Observation und verdeckte Ermittlung,
    4. Ziffer 4
      Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und die optische und akustische Überwachung von Personen

zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Verurteilten ermittelt werden kann. Observation nach Paragraph 130, Absatz 3, StPO, verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, StPO, Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der Paragraphen 5,, 93, 109 Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, 110 Absatz 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Ziffer eins und Ziffer 2,, 118 bis 120, 129 Ziffer eins und 2, 130 bis 133, 134 Ziffer 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (Paragraph 7, Absatz eins,) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen Paragraph 210, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.

  1. Absatz 4Verurteilte, die sich bereits in der zuständigen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden, sind in den Strafvollzug zu übernehmen. Verurteilte, die sich in einer anderen Anstalt in Haft befinden, sind in die zuständige Anstalt zu überstellen.
  2. Absatz 5Muss ein Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in Haft genommen werden, so ist der Leiter der Dienststelle davon zu verständigen.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch VII, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,.

Schlagworte

Justizanstalt, Sachverständiger, Beamter, Vertragsbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114276