Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
- Ziffer einsden Bundespräsidenten,
- Ziffer 2die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
- Ziffer 3die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
- Ziffer 4die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
- Ziffer 5den Präsidenten des Rechnungshofes,
- Ziffer 6die Mitglieder der Volksanwaltschaft,
- Ziffer 7die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
- Ziffer 8Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.