Absatz einsDas Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
- Ziffer einsder Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
- Ziffer 2dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
- Ziffer 3unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
- Ziffer 4der Konkursmasse;
- Ziffer 5dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.