Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
    4. Ziffer 4
      das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  2. Absatz 2,Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe Paragraphen 113 a und 113 b Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.

2. Zum Verfahren siehe Paragraphen 86 bis 91 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

3. ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,.

4. Jetzt Paragraph 195,

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40112783