Absatz einsDer Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:
- Litera abei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
- Litera bbei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
- Litera cbei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für die künftige Mieterin oder den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
- Litera dbei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
- Litera ebei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
- Litera fbei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;
- Litera gbei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
- Litera hbei der Anordnung von Überstunden
- Strichaufzählungfür mehrere Bedienstete,
- Strichaufzählungfür eine Bedienstete oder einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,
- Strichaufzählungfür eine Bedienstete oder einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder
bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird; - Litera ibei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
- Litera jbei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
- Litera kbei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
- Litera lbei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
- Litera mbei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
- Litera nbei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
- Litera obei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.