Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
BG
Paragraph 1222
01.01.2010
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.
ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
Eltern, Heiratsgut
03.10.2022
10001622
NOR40108831